I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1878 gegründete Verein ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).

Er führt den Namen Nordhemmer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der Sitz des Vereins ist Hille – Nordhemmern.

§ 2 Zweck des Vereins und Geschäftsgebiet

  1. Der Verein betreibt die Sachversicherung
  2. Der Verein hat das Recht, Rückversicherung zu nehmen.
  3. Der Verein hat das Recht, Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
  4. Das Geschäftsgebiet umfasst die Kreise Minden-Lübbecke, Herford, Nienburg, die Grafschaft Diepholz, die Gemeinden Bad Essen und Bohmte, sowie die angrenzenden Städte und Gemeinden.

§ 3 Geschäftsjahr und Bekanntmachung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder oder durch ortsübliche Bekanntmachungen (Tageszeitung).

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluss eines Versicherungsvertrages oder durch Eintritt in einen bestehenden Vertrag und endet mit Ablauf sämtlicher beim Verein begründeter Versicherungsverhältnisse.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens für Verbindlichkeiten des Vereins haftbar.

III. Organe

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Aufsichtsrates und des Vorstandes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
  2. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen gefasst.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate statt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung gem. § 3 Nr. 2 der Satzung einberufen. Dies erfolgt mindestens 7 Tage vor dem festgelegten Termin.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn Sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, durch Stimmzettel.
  7. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  8. Jedes Mitglied kann Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung schriftlich einreichen. Entsprechende Anträge müssen von mindestens 10% der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Namen und der Mitgliedsnummer unterzeichnet sein. Die Anträge müssen bis zum 1.4. des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Anträge die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur beschlossen werden, wenn dagegen kein Widerspruch in der Mitgliederversammlung entsteht.
  9. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 7 Stimmrecht und Vertretung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auf der Mitgliederversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Familienmitglied vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann höchstens ein Mitglied vertreten. Als vertretungsberechtigt gelten: der Ehegatte, die volljährigen Kinder oder die Eltern des stimmberechtigten Mitgliedes.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 8 Vorsitz

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat dem Vorstandsvorsitzenden übertragen werden.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Geschäftsbericht, des Jahresabschlusses und des Berichtes des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses
  2. Entgegenahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  3. Feststellung des Jahresabschlusses, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mitgliederversammlung entschieden haben, oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt.
  4. Verteilung der Überschüsse
  5. Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates
  6. Wahlen zum Aufsichtsrat
  7. Wahlen der Rechnungsprüfer
  8. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates
  9. Änderung der Satzung
  10. Beschluss über evtl. Ausschlüsse von Mitgliedern aus wichtigem Grund
  11. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat zu wählen.

§ 10 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Personen.

  1. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt.

    Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf Ihrer Amtszeit aus, besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen sind nur erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter 3 herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.
  3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliederversammlung folgenden Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  4. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

    Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.

    Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Aufsichtsrat muss mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses verlangt. Die Sitzung hat binnen 2 Wochen nach Einberufung stattzufinden.
  5. Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter wohnt den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Funktion bei, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Bei Tagesordnungspunkten, die § 11 Nr. 1d der Satzung betreffen, ist die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern generell ausgeschlossen.
  6. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
  7. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung der Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere
    a) Überwachung der Geschäftsführung
    b) Prüfung der Jahresabschlüsse, des Geschäftsberichtes und des Vorschlages über die Überschussverteilung, sowie die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
    c) Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
    d) Bestellung des Vorstandes und Regelung seines Dienstverhältnisses
    e) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für
    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum
    b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen
    c) Verträge mit anderen Versicherungsunternehmen, ausgenommen Rückversicherungsverträgen
    d) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
    e) Einzelinvestitionen, die ein Volumen von 25.000 € überschreiten
    f) Abschluss von Arbeitsverträgen mit einem Jahresgehalt von mehr als 10.000 €
    g) Einführung neuer Versicherungszweige
    h) Änderung bestehender und Einführung neuer Versicherungsbedingungen
  3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt
    a) Die Satzung zu ändern, soweit die Änderungen nur die Fassung betreffen
    b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, soweit abzuändern, wie es die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung verlangt
    c) Sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.

§ 12 Vorstand

  1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Er bestimmt einen von Ihnen zum Vorsitzenden des Vorstandes. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, zu denen im Regelfall der Vorstandsvorsitzende gehört.
  3. Der Vorstand ist berechtigt mit Genehmigung des Aufsichtsrates, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestellen
  4. Das Verhältnis der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit Ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Vergütung, die vom Aufsichtsrat festgelegt wird.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.

Hierzu zählen unter anderem folgende Aufgaben

  1. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern
  3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. die Anlage des Vereinsvermögens
  5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge
  6. die Einführung neuer Versicherungszweige
  7. Änderung bestehender Versicherungsbedingungen und Einführung neuer Versicherungsbedingungen

Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

§ 14 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat im Bedarfsfall wählen. Der Vorstand kann den Beirat in allen Angelegenheiten zur Beratung und Unterstützung heranziehen. Näheres wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 15 Interne Rechnungsprüfung

Als Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsprüfer haben die Prüfung der Jahresrechnung und der Geschäftstätigkeit vorzunehmen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

IV. Finanz- und Vermögensverwaltung

§ 16 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

  1. den zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder
  2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen
  3. den sonstigen Einnahmen.

§ 17 Beiträge

Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten.
Für den Fall des Verzuges gilt das Versicherungsvertragsgesetz.

§ 18 Nachschüsse

  1. Reichen die Einnahmen, sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschussbeiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge zu leisten.
  2. Zu den Nachschussbeiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
  3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise aufzufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen richten sich nach den aktuellen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
  4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

§ 19 Verlustrücklagen

  1. 1. Zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage in Höhe von mindestens 500.000 € zu bilden.
  2. Der Verlustrücklagen sind jährlich bis zum Erreichen der Mindesthöhe, mindestens 5% der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen.
  3. Nach Erreichen oder Wiedererreichen der Soll-Höhe fließt der Verlustrücklage oder den anderen Gewinnrücklagen nur noch ein vom Vorstand zu bestimmender Teil des Rohüberschusses (Jahresüberschuss zzgl. Zuführung zur Beitragsrückerstattung) zu. Dieser darf mindestens 5%, höchstens 50 % des Rohüberschusses betragen.
  4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr nur zu einem Drittel ihres jeweiligen Bestandes und nur insoweit in Anspruch genommen werden, dass sie den Betrag von 50% der Soll-Verlustrücklage (=Mindestrücklage) nicht unterschreitet.
  5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren sowohl von der Zuführung, als auch der Entnahmeregelung abgewichen werden.

§ 20 Beitragsrückerstattungen

  1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Jahresüberschuss nicht der Verlustrücklage (§19) oder einer anderen Gewinnrücklage zugeführt wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Die gebildete Rückstellung darf ausschließlich für Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
  2. Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Höhe Ausschüttungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
  3. Beitragsrückerstattungsberechtigt sind nur solche Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis über den 1. Januar 12 Uhr mittags des auf das Geschäftsjahr folgende Jahres hinaus bestanden hat. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei der Ausschüttung zu zahlen ist.
  4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.

§ 21 Anlage des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften anzulegen, soweit es nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird.

V. Änderung der Satzung

§ 22 Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  2. Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

VI. Auflösung des Vereins

§ 23 Auflösung des Vereins und Bestandsübertragung

  1. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50% der Mitglieder gestellt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch zwei für diesen Zweck berufene, binnen eines Zeitraums von vier Wochen aufeinander folgende Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
  3. Die bestehenden Versicherungsverträge erlöschen vier Wochen nach der Veröffentlichung des rechtskräftig genehmigten Auflösungsbeschlusses, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt. Versicherungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können noch geltend gemacht werden.

§ 24 Liquidation

  1. Nach der Auflösung sind die noch laufenden Geschäfte durch den Vorstand oder an dessen Stelle durch den von der Mitgliederversammlung ermächtigten Bevollmächtigten abzuwickeln.
  2. Nach Abschluss der Abwicklung ist eine Mitgliederversammlung zu berufen und dieser die Schlussrechnung der Prüfung vorzulegen. Überschüsse werden anteilsmäßig auf die im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 45 bis 53 BGB Anwendung.

 

Genehmigt durch Urkunde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn, vom 10.09.2015

GZ: VA 31 – I 5002-5016-2015/0002 2015/1464810